Güterkraftwagen
(Abk. Gkw od. GKW) nach ihrer Bauart und Einrichtung nur zur Beförderung von Sachen bestimmt. Ist die Einrichtung nur zum Tränsport bestimmter Gutarten vorgesehen, so spricht man von Spezialfahrzeugen. Gkw und Anhänger dürfen in der DDR folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Fahrzeugbreite 2,5 m
Fahrzeughöhe 4,0 m
Fahrzeuglänge
- Fahrzeug mit 2 Achsen 10,0 m
- Fahrzeug mit 3 oder
mehr Achsen 12,0 m
Die Achslasten dürfen folgende Werte nicht überschreiten
Einzelachse 100 kN
Einzelachse bei vier- und mehrachsigen Fahrzeugen 60 kN
gelenkte Einzelachse 60 kN
Einzelachse bei dreiachsigen Fahrzeugen mit Radstand ab 1,31 m 80 kN
Doppelachse
mit Radstand ab 1,31 m 160 kN
gelenkte Doppelachse
mit Radstand ab 1,11 m 120 kN
Einzelachse bei
mehrachsigen Anhängern
mit Radstand ab 1,31 m 80 kN.
Diese Grenzwerte sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich vorgegeben. Die zulässige Gesamtmasse ergibt sich entweder aus der Summe der zulässigen Achslasten oder wird gesondert vorgeschrieben. Straßen-Güterzüge sind Zusammenstellungen aus einem Güterkraftwagen oder einer Zugmaschine und Anhängern zu einem Zug. Zusammenstellungen aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger werden Sattelzüge genannt. Um bei Sattelzügen verkehrsgeometrischen Forderungen zu entsprechen, sind mehrere Lenkachsen üblich. Bei Straßengüterzügen müssen folgende Längen eingehalten werden:
Züge mit einem Anhängerfahrzeug 18,0 m Züge mit zwei Anhängerfahrzeugen 22,0 m Sattelzüge 15,0 m.
Unter Beachtung der zulässigen Achslasten können beispielsweise folgende Kombinationen realisiert werden:
Gesamtmasse :32 t Achslasten: 60, 100, 160kN
Gesamtmasse 36 t Achslasten: 60,100, 200kN
Gesamtmasse: 381 Achslasten: 60,100, 3 x 73,5 kN
Gesamtmasse: 38 t Achslasten: 60, 160, 80, 80 kN
Gesamtmasse: 401 • Achslasten: 60, 100, 80, 160 kN
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