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Bauakustik

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Irene Kramer-Schwenk

Teilgebiet der technischen Akustik, das sich mit akustischen Problemen in Bauwerken befasst. Im Gegensatz zur Raumakustik behandelt die Bauakustik vor allem Fragen der Lärmabwehr im Bauwesen. Ursprünglich verstand man unter Bauakustik die Gesamtheit der im Bauwesen zu bedenkenden akustischen Probleme, also die Gestaltung der Räume in Bezug auf die Hörsamkeit (Raumakustik) und die Fragen der Schalldämmung etwa analog zu Fragen der Wärmedämmung. Nachdem etwa seit 1970 die technische Akustik als umfassendes Fachgebiet der Anwendung akustischer Erkenntnisse eingeführt wurde, gewinnt die Lärmabwehr als ein zentrales Thema der technischen Akustik die übergeordnete Bedeutung. Die Bauakustik wird als ein Teilgebiet der Lärmabwehr und die Raumakustik als selbständiges Fachgebiet der Akustik angesehen. Zu den Aufgaben der Bauakustik gehören:

1) die Behandlung der Luftschalldämmung von Bauteilen (dazu gehört die ingenieurtechnische Aufbereitung der Theorie für z.B. mehrschalige leichte Wände, Fenster und Türen, die Definition und Standardisierung des Schalldämmmasses und der entsprechenden Messmethoden), sowie die Behandlung der Körperschallübertragung zwischen Bauteilen und Räumen (das betrifft einerseits den Körperschall, der sich aus der Luftschallanregung der Wände ergibt und der sich als sog. Flankenschall auch auf andere Wände überträgt, und den für die Bemessung von Decken wesentlichen Trittschall);

2) die ingenieurtechnische Aufbereitung von Massnahmen a) im Zusammenhang mit dem Entwurf des Gebäudes, z.B. um lärmintensive und lärmarme Zonen so anzuordnen, dass nur minimaler Aufwand für die Schalldämmung erforderlich wird, b) zum Einsatz von Schallabsorbern, um den im Raum vorhandenen Schalldruckpegel zu reduzieren, c) zum Einsatz von Schalldämpfern in Klima- und Lüftungsanlagen, d) an technischen Gebäudeausrüstungen, um die Entstehung von Lärm an Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallationen, an Aufzügen und Maschinen usw. zu vermeiden oder zu mindern;

3) das Erarbeiten von Regeln und Vorschriften für den Schallschutz in Arbeitsräumen;

4) die Mitarbeit bei der Festlegung von technischen Forderungen und Grenzwerten für den Gesundheits- und Umweltschutz. [HM1]

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